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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03.OVG   

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https://dejure.org/2004,12805
OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03.OVG (https://dejure.org/2004,12805)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2004 - 12 A 11962/03.OVG (https://dejure.org/2004,12805)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG (https://dejure.org/2004,12805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren ohne Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistungen; Selbstentsorgung des anfallenden Restmülls; Vereinbarkeit von satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Gebührenerhebung mit höherrangigem Recht; Bestimmtheit der ...

  • Judicialis

    GG Art. 20; ; GG Art. 20 Abs. 3;... ; KAG § 2; ; KAG § 2 Abs. 1; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 7; ; KAG § 7 Abs. 1; ; 1. LAbfWAG § 5; ; KrW-/AbfG § 5; ; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 11; ; KrW-/AbfG § 11 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 13; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; KrW-/AbfG § 14; ; KrW-/AbfG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 1050 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    In Bezug auf den Anteil der Gebühr, der sich auf das Vorhalten des tatsächlich bereit gestellten 60 l - Abfallgefäßes bezieht, handelt es sich um eine so genannte Grundgebühr, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehenden Betriebskosten abgegolten werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11, 12; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 490).

    Üblicherweise wird nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 (a.a.O.) unter einer Mindestgebühr allerdings eine Benutzungsgebühr verstanden, die für die (wenn auch nur geringfügige) tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten erhoben wird.

    In diesem bundesgesetzlich begründeten Zwang zur Inanspruchnahme liegt der wesentliche Unterschied zu der im Rahmen der Erhebung von Wassergebühren möglichen freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, die dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 4.00

    Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung; Abfall zur Beseitigung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Schließlich sei sie im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 - nicht zur Überlassung des Abfalls verpflichtet, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Inhalt des Restabfallsackes um Abfall zur Beseitigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handele.

    § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG beschränkt für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen die für diesen Bereich insgesamt auferlegte Überlassungspflicht auf Abfälle zur Beseitigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178, 1179).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 - (NVwZ 2000, 1178, 1179) ausgeführt, dass Abfälle, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden sind, dann nicht als Abfälle zur Beseitigung gelten, wenn sie sowohl überwiegend verwertbar sind als auch einer Verwertung zugeführt werden.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 7 C 1.02

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Abfall zur Verwertung; Einwand falsches

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 - (DVBl. 2003, 743) zu Fragen der inner-gemeinschaftlichen Abfallverbringung entgegen.
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    In Bezug auf den Anteil der Gebühr, der sich auf das Vorhalten des tatsächlich bereit gestellten 60 l - Abfallgefäßes bezieht, handelt es sich um eine so genannte Grundgebühr, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehenden Betriebskosten abgegolten werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11, 12; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 490).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/64 -, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, 120).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/64 -, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, 120).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/64 -, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, 120).
  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Gleiches gilt bezüglich der Vorschriften zur näheren Ausgestaltung des Umfangs der Verwertungs- und Beseitigungspflicht sowie des Anschlusszwanges in der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis L. (jetzt: R.-Kreis), Abfallwirtschaftssatzung, - AWS -, vom 20. November 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Februar 1999 (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 11 Abs. 3 AWS; bei der letztgenannten Vorschrift handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige deklaratorische Gesetzeswiedergabe des § 14 KrW-/AbfG [vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 37, 191, 200]).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 2 S 2043/00

    Regelungskompetenz im Abfallrecht)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2004 - 12 A 11962/03
    Die Beantwortung der Frage ist nämlich im Einzelfall durch die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausschließlich zuständigen Abfallbehörden möglich, wenn auch die Konkretisierung dessen, was Abfall zur Beseitigung ist, hohe Anforderungen insbesondere an die Sachaufklärung im konkreten, durch die Gerichte im Einzelfall überprüfbaren Satzungsvollzug stellen mag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2001 - 2 S 2043/00 -, NVwZ 2002, 211, 214).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.01.2018 - 2 LB 24/16

    Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Fremdenverkehrsabgabe

    Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03 -, juris, Rn. 17).
  • VG Neustadt, 21.03.2013 - 4 K 866/12

    Vermieter muss sich selbst über Rückstände seiner Mieter bei Abfallgebühren

    Nach diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG -, juris), erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren.
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Für die Erhebung der Grundgebühr bzw. der Mindestgebühr bedarf es insoweit an sich auch keines weiteren Vollzugsaktes zur Durchsetzung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft, da anderenfalls diejenigen Gebührenschuldner, die ihrer gesetzlich normierten Überlassungspflicht Folge leisten, schlechter gestellt werden als diejenigen, die ihrer Überlassungspflicht rechtswidrig nicht nachkommen (wie hier OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 15.3. 2004 - 12 A 11962/03 -, zit. nach juris, Rn. 23 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; nachfolgend und diesen Ansatz bestätigend BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; vgl. hierzu Cosack AbfallR 2004 S. 286).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 309/13

    Abwälzbarkeit; Beherbergungsbetrieb; berufliche Steuer; Besteuerung;

    Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift bzw. die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nimmt der Vorschrift nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/64 - BVerfGE 21, 209, 215 sowie Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 79, 106, 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG - juris).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Für die Erhebung der Grundgebühr bzw. der Mindestgebühr bedarf es insoweit an sich auch keines weiteren Vollzugsaktes zur Durchsetzung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft, da anderenfalls diejenigen Gebührenschuldner, die ihrer gesetzlich normierten Überlassungspflicht Folge leisten, schlechter gestellt werden als diejenigen, die ihrer Überlassungspflicht rechtswidrig nicht nachkommen (wie hier OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 15.3. 2004 - 12 A 11962/03 -, zit. nach juris, Rn. 23 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; nachfolgend BVerwG, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; vgl. hierzu Cosack AbfallR 2004 S. 286).
  • VG Neustadt, 05.03.2009 - 4 K 1029/08

    Keine Müllgebühr für Solaranlage

    Dabei ist zwar grundsätzlich bei jedem Kleingewerbe auch damit zu rechnen, dass insoweit gewerbebezogener Abfall zur Beseitigung anfällt, der einen Anschluss an das öffentliche Entsorgungssystem rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG -, ESOVG RP und KStZ 2004, 136, sowie vom 19. März 2001 - 6 A 12200/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, 323; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 1 L 3428/96,NW - und auch die erkennende Kammer mit Urteil vom 27. Juni 2005 - 4 K 143/05.NW -).
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Erhebung einer Grundgebühr bereits dann nicht zu beanstanden sei, wenn - unabhängig vom Bestehen eines (wirksamen) satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs - die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorlägen (vgl. zur Erhebung einer Mindestgebühr OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. vom 15.3. 2004 - 12 A 11962/03 -, KStZ 2004 S. 136; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589), da die bundesgesetzliche Überlassungspflicht bereits die Pflicht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung begründe, so dass derjenige, der zur Überlassung der Abfälle verpflichtet sei, eine Eigenentsorgung nicht mehr vornehmen müsse und dieses auch nicht mehr dürfe und da das im Begriff der Inanspruchnahme vorhandene subjektive Element insoweit durch die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Überlassung ersetzt und die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gewissermaßen fingiert werde (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O, § 6 Rn. 158 f., Rn. 758a), mag dahinstehen, ob sich die Kammer dem anschließen könnte.
  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 K 1127/07

    (Kein) abfallfreies Grundstück; Abfallgebühren Stadt Cottbus; Abweichung von der

    Zudem muss der Entsorgungsträger aufgrund der für ihn von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) und unabhängig von der Bereitschaft des Grundstückseigentümers, das Entsorgungsangebot anzunehmen, zur Übernahme von Abfall von jedem der Grundstücke mit privaten Haushaltungen jederzeit bereitstehen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, 758 a und 761; ebenso etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 15. März 2004 - 12 A 11962/03 -, KStZ 2004, 136; VG Koblenz, Urteil vom 30. August 2007, a.a.O., Seite 7 des E.A.).
  • VG Neustadt, 21.04.2005 - 4 K 1892/04

    Grundstückseigentümer haften für Abfallbeseitigungsgebühren

    Nach diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004, Az.: 12 A 11962/03 .OVG, veröffentlicht in DVBl. 2004, 1050), erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme seiner Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren.
  • VG Koblenz, 30.08.2004 - 7 K 543/04
    Dies ist in der Gebührensatzung des Beklagten in rechtsfehlerfreier Weise geschehen (VG Koblenz a.a.O.), und es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger unter diesen Voraussetzungen sowohl auf Zahlung der Grundgebühr als auch auf Zahlung der Leistungsgebühr - letztere trotz tatsächlich fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung - in Anspruch nimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004, 12 A 11962/03.OVG, KStZ 2004, 136).
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